Paulus Tronz – Abt von Wadgassen an der Schwelle zur Neuzeit



Unter den Äbten der Prämonstratenserabtei Wadgassen gehört Paulus Tronz zu jenen Persönlichkeiten, deren Name über Jahrzehnte mit dem Kloster verbunden war, über deren persönliches Leben die Quellen jedoch nur wenig berichten. Die überlieferte Wadgasser Äbteliste setzt seine Amtszeit gewöhnlich von 1478 bis 1510 an und führt ihn als Nachfolger Jean de Forstweilers und Vorgänger Johanns von Tholey. Wesentlich sicherer als eine ausführliche Lebensbeschreibung lässt sich jedoch sein tatsächliches Wirken anhand einzelner zeitgenössischer beziehungsweise urkundlich überlieferter Vorgänge fassen. Sie zeigen einen Abt, der an der Spitze einer weit über das Saarland hinaus begüterten geistlichen Institution stand und ihre wirtschaftlichen, kirchlichen und herrschaftlichen Rechte zu verteidigen hatte.
Eine der wenigen konkreten Angaben zu seiner Herkunft findet sich bei dem pfälzischen Kirchenhistoriker Franz Xaver Glasschröder. In seinem 1903 veröffentlichten Urkundenwerk verzeichnet er „Tronz Paulus aus Mertzig, Abt z. Wadgassen (1481)”. Damit ist Paulus Tronz spätestens für das Jahr 1481 als Abt von Wadgassen nachgewiesen und zugleich eine Herkunft aus Merzig überliefert. Weitergehende Aussagen über seine Familie, sein Geburtsjahr oder seinen Weg in den Prämonstratenserorden lassen sich daraus jedoch nicht ableiten. Die Namensform selbst schwankt in den historischen Überlieferungen. Neben Tronz erscheint insbesondere Trentz. Solche Varianten sind für spätmittelalterliche Urkunden nichts Ungewöhnliches und sprechen nicht dafür, dass es sich um verschiedene Personen handelte. 1483 wird derselbe Wadgasser Abt ausdrücklich als Paulus Trentz bezeichnet.
Gerade dieses Jahr liefert einen besonders aufschlussreichen Einblick in seine Tätigkeit. Am 1. September 1483 entschied der Offizial der bischöflichen Kurie zu Worms einen Rechtsstreit, den Abt Paulus Trentz und der Konvent von Wadgassen gegen den Pfarrer Wernher von Goßeßheim führten. Vertreten wurde Wadgassen vor Gericht durch den Prokurator Magister Valentin Stauff. Gegenstand waren der kleine Zehnt, Opfergaben und weitere pfarrliche Einkünfte von Menschen, die aus Goßeßheim nach Kindenheim gezogen waren. Wadgassen beanspruchte diese Abgaben aufgrund seiner kirchlichen Rechte im Bereich der Pfarrei Kleinbockenheim. Dieser Streit ist für die Geschichte der Abtei aufschlussreicher, als es die zunächst unscheinbare Frage nach einigen Abgaben vermuten lässt. Wadgassen war im späten 15. Jahrhundert keineswegs nur ein Kloster mit Besitzungen in seiner unmittelbaren Umgebung an der Saar. Über Jahrhunderte hatte die Abtei ein weitgespanntes Netz von Gütern, Zehntrechten, Patronaten und kirchlichen Ansprüchen erworben. Besonders in der Pfalz verfügte sie über bedeutende Rechte. Für einen Abt bedeutete dies, dass seine Tätigkeit weit über die geistliche Leitung des Konvents hinausging. Er war Repräsentant einer Grund- und Kirchenherrschaft, musste Besitzrechte sichern, Verträge durchsetzen und das Kloster vor weltlichen und geistlichen Gerichten vertreten lassen. Noch deutlicher wird diese Funktion in einer umfangreichen Urkunde vom 11. Januar 1501. An diesem Tag vermittelte Graf Emich von Leiningen in Dürkheim als Schiedsrichter zwischen der Gemeinde Kleinbockenheim und „dem Abte Pauls und dem Konvent zu Wadgassen“. Der Streit berührte nahezu das gesamte Verhältnis zwischen der Gemeinde und dem Kloster. Die Kleinbockenheimer warfen Wadgassen unter anderem vor, Verpflichtungen gegenüber den örtlichen Kirchen und der Gemeinde nicht ausreichend zu erfüllen. Zur Sprache kamen täglich zu lesende Messen, die Unterhaltung ewiger Lichter in der Kirche, die Pflichten des Klosters als Zehntherr, die Haltung von Faselvieh, Nutzungsrechte an Weiden, das Läuten der großen Glocke und weitere alte Rechte und Lasten. Auch der Wadgasser Klosterhof in Kleinbockenheim war Teil dieses komplizierten Geflechts gegenseitiger Ansprüche. Die Urkunde zeigt sehr anschaulich, wie mittelalterliche Herrschaft tatsächlich funktionierte. Rechte und Pflichten waren nicht in einer einzigen übersichtlichen Rechtsordnung zusammengefasst. Sie beruhten auf jahrhundertealten Schenkungen, Urteilen, Verträgen, Gewohnheiten und lokalen Vereinbarungen. Eine Gemeinde konnte sich ebenso auf überlieferte Rechte berufen wie ein Kloster. Konflikte darüber waren deshalb beinahe unvermeidlich.
Paulus Tronz begegnet uns 1501 nicht als unumschränkter Herr, sondern als Vertreter einer Institution, deren Ansprüche selbst Gegenstand eines geregelten Schiedsverfahrens waren. Das ist wichtig für das Verständnis der Wadgasser Abtei. Ihre Macht war beträchtlich, aber keineswegs grenzenlos. Gemeinden, Territorialherren, Pfarrer und andere geistliche Institutionen verfügten über eigene Rechte und konnten diese gegenüber Wadgassen geltend machen. Der Konflikt von Kleinbockenheim hatte zudem eine längere Vorgeschichte. Wadgassen besaß dort bereits seit dem Mittelalter bedeutende kirchliche und wirtschaftliche Rechte. Die Quellen des Jahres 1501 erwähnen ältere Verpflichtungen und Vereinbarungen, auf die sich die Beteiligten beriefen. Auch Jahrzehnte später bestanden dort weiterhin Streitpunkte zwischen der Gemeinde und dem Kloster. Dass diese Verhältnisse 1525, während des Bauernkrieges, erneut eine Rolle spielten, zeigt, welche sozialen Spannungen sich hinter den scheinbar trockenen Fragen nach Zehnten, Weiderechten und kirchlichen Lasten verbergen konnten. Die Urkunde von 1501 darf zwar nicht rückwirkend als unmittelbare Ursache des Bauernkrieges interpretiert werden, sie dokumentiert aber reale Interessenkonflikte zwischen einer klösterlichen Grundherrschaft und einer ländlichen Gemeinde. Ein 1935 veröffentlichter Beitrag über den Bockenheimer Bauernaufstand griff deshalb ausdrücklich auf diese Urkunde zurück. Für Paulus selbst ist der Vorgang zugleich der jüngste derzeit eindeutig greifbare persönliche Nachweis in den hier ausgewerteten Urkunden. Glasschröders Register fasst ihn entsprechend als „Paulus Trentz (1483–1501)” zusammen. Diese Angabe darf allerdings nicht als Datierung seiner Amtszeit missverstanden werden. Sie bezeichnet lediglich die Jahre, für die Paulus in den von Glasschröder ausgewerteten Urkunden erscheint.
Ein weiterer Vorgang aus dem Jahr 1508 betrifft erneut die Wadgasser Rechte in der Pfalz. Damals wurde ein Vergleich zwischen dem Kloster und der Gemeinde Kindenheim über die Besoldung des Glöckners geschlossen. Glasschröders Register weist diesen Vergleich ausdrücklich nach. Die erhaltene Zusammenfassung nennt dabei jedoch das Kloster Wadgassen und nicht ausdrücklich Paulus Tronz persönlich. Deshalb wäre es methodisch falsch, den Vorgang ohne weitergehenden Quellenbeleg unmittelbar seinem persönlichen Handeln zuzuschreiben. Er fällt nach der traditionellen Äbteliste allerdings noch in seine Amtszeit. Über die Verhältnisse im eigentlichen Kloster Wadgassen während dieser Jahrzehnte wissen wir für Paulus Tronz erheblich weniger. Es gibt keinen belastbaren Grund, ihm bestimmte Bauprojekte, Klosterreformen oder außergewöhnliche kulturelle Leistungen zuzuschreiben. Gerade ältere Klostergeschichten neigen dazu, lange Amtszeiten im Nachhinein mit vermeintlichen Leistungen auszufüllen.
Was sich erkennen lässt, ist vielmehr die institutionelle Kontinuität der Abtei. Paulus stand einem Prämonstratenserkloster vor, das seit dem 12. Jahrhundert einen erheblichen Besitz aufgebaut hatte. Der Abt war geistlicher Oberer des Konvents, zugleich aber auch verantwortlich für dessen wirtschaftliche Interessen und die Wahrung zahlreicher Rechte außerhalb Wadgassens. Die Vorgänge von 1483 und 1501 zeigen ihn genau in dieser Rolle.
Seine Zeit war zugleich eine Übergangsphase der europäischen Geschichte. Als Paulus nach der traditionellen Chronologie 1478 sein Amt antrat, regierte im Reich Kaiser Friedrich III. 1493 folgte Maximilian I. Der Buchdruck breitete sich aus, Humanismus und Universitätsgelehrsamkeit gewannen an Bedeutung und die europäischen Entdeckungsfahrten begannen, die bekannten geographischen Vorstellungen grundlegend zu verändern. Für ein Kloster wie Wadgassen waren jedoch zunächst andere Entwicklungen entscheidender: die Sicherung alter Besitzrechte, das Verhältnis zu den Territorialherren und Gemeinden sowie die wirtschaftliche Grundlage des Konvents. Auch deshalb wäre es verfehlt, Paulus Tronz vor allem als „Abt am Beginn der Reformation“ zu beschreiben. Während seiner gesamten überlieferten Amtszeit hatte die Reformation noch nicht begonnen. Martin Luther veröffentlichte seine 95 Thesen erst 1517, sieben Jahre nach dem traditionellen Ende der Amtszeit des Wadgasser Abtes. Paulus gehörte noch vollständig zur spätmittelalterlichen Kirche. Nach der tradierten Wadgasser Äbteliste endete seine Amtszeit 1510. Ihm folgte Johann von Tholey, der das Kloster bis 1525 leitete und damit bereits die ersten Jahre der Reformation und schließlich den Bauernkrieg erlebte. Für Paulus selbst sind die näheren Umstände seines Ausscheidens bislang nicht ausreichend belegt. Ob er 1510 starb, resignierte oder das Amt aus einem anderen Grund abgab, sollte daher ohne einen entsprechenden Quellennachweis nicht behauptet werden. Gerade diese Unsicherheit macht Paulus Tronz zu einem guten Beispiel dafür, wie mittelalterliche Geschichte rekonstruiert werden muss. Von einem Abt, der nach der Überlieferung mehr als drei Jahrzehnte eines der bedeutendsten Klöster der Saarregion leitete, ist keine ausführliche Biographie erhalten. Stattdessen erscheinen einzelne Spuren: 1481 der Hinweis auf Paulus Tronz aus Merzig, 1483 der Rechtsstreit vor der Wormser Kurie und 1501 die umfangreiche Auseinandersetzung mit Kleinbockenheim. Aus diesen wenigen Dokumenten entsteht dennoch ein deutliches Bild seiner Stellung. Paulus Tronz war kein bloßer Vorsteher eines abgeschlossenen Klosters. Als Abt von Wadgassen vertrat er eine geistliche Institution, deren Besitz und Rechte weit über die Saar hinausreichten. Er musste Ansprüche verteidigen, Konflikte austragen und Kompromisse mit Gemeinden und Territorialherren akzeptieren. Seine Geschichte ist deshalb weniger die Geschichte spektakulärer persönlicher Taten als die Geschichte des alltäglichen Funktionierens einer mächtigen spätmittelalterlichen Abtei.
Als seine Amtszeit nach der traditionellen Chronologie 1510 endete, stand Wadgassen noch fest in jener kirchlichen, sozialen und wirtschaftlichen Ordnung, die das Mittelalter geprägt hatte. Doch diese Ordnung befand sich bereits am Ende einer Epoche. Nur wenige Jahre später sollten Reformation und Bauernkrieg auch jene Regionen und Besitzungen erfassen, in denen Wadgassen seit Jahrhunderten seine Rechte behauptete. Paulus Tronz steht damit tatsächlich an einer historischen Schwelle – nicht weil er selbst die neue Zeit herbeigeführt hätte, sondern weil seine lange Amtszeit eine der letzten Phasen der Wadgasser Geschichte dokumentiert, in der die mittelalterliche Welt noch weitgehend ungebrochen fortbestand.

Quellen und Literatur
Burg, Josef (Hg): Regesten der Prämonstratenserabtei Wadgassen bis zum Jahre 1571, Saarbrücken 1980.
Glasschröder, Franz Xaver: Urkunden zur Pfälzischen Kirchengeschichte im Mittelalter, München 1903.
Glasschröder, Franz Xaver: Neue Urkunden zur pfälzischen Kirchengeschichte im Mittelalter, Speyer 1930, Nr. 279: Entscheidung des Wormser Offizials vom 1. September 1483 im Rechtsstreit des Abtes Paulus Trentz und des Konvents von Wadgassen. u. Nr. 286: Vergleich vom 11. Januar 1501 zwischen Kleinbockenheim und Abt Paulus beziehungsweise dem Konvent von Wadgassen.
Tritz, Michael: Geschichte der Abtei Wadgassen, zugleich eine Kultur- und Kriegsgeschichte der Saargegend, Nach Urkunden und authentischen Berichten, Wadgassen 1901 (1978).

 

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